- Verwaltungsverfahren
- 1. Begriff: Die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines ⇡ Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines ⇡ öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist (§ 9 VwVfG).- 2. Geregelt im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.d.F. vom 23.1.2003 (BGBl I 102) m.spät.Änd., das allgemeine Vorschriften enthält sowohl über das V. wie auch über den Verwaltungsakt und den verwaltungsrechtlichen Vertrag; ferner allgemeine Regelungen über das ⇡ förmliche Verwaltungsverfahren, das Verfahren bei einer ⇡ Planfeststellung, das Rechtsbehelfsverfahren, die ehrenamtliche Tätigkeit im V. und über Ausschüsse im V. Das Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Bundesverwaltung und für die Landesverwaltung, soweit sie in Auftragsverwaltung handelt. Weitere Einzelheiten in § 1 VwVfG. Es gilt nicht für Finanzverwaltung, Sozialverwaltung, Lastenausgleich, Auslandsvertretungen des Bundes, Wiedergutmachung, Patentamt, Strafverfolgung, Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, Richterdienstrecht und teilweise die Justizverwaltung.- Die Länder haben mit dem VwVfG des Bundes weitgehend übereinstimmende Landesverwaltungsverfahrensgesetze erlassen.
Lexikon der Economics. 2013.